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Sollte die Durchführung der vereinbarten Leistungen dem von Ihnen beauftragten Vertragsbetrieb nicht mehr möglich sein oder er die Leistungen trotz wiederholter Aufforderung durch die Treuhandstelle nicht ordnungsgemäß ausführen, dann beauftragt die Treuhandstelle einen anderen kompetenten Vertragsbetrieb, der die fachlichen Voraussetzungen erfüllt und die vertraglichen Verpflichtungen mit allen Rechten und Pflichten übernimmt.

 

Nein, nicht alle. Man unterscheidet zwischen Jahreskosten und Sonderkosten. Die jährlich zu erbringenden Leistungen sind in der Kostenaufstellung zum Treuhandvertrag im Detail festgelegt. Somit wiederholt sich der Auszahlungsmodus vom ersten bis zum letzten Jahr des Treuhandvertrages. Für die Jahreskosten ist eine Rechnungsstellung nicht notwendig. Für die im Vertrag vereinbarten Sonderkosten, wie z.B. die Bestattung, das Aufstellen des Grabmals oder die Erneuerung der Grabanlage, deren Termin der Erbringung noch nicht feststehen, muss die Leistungserfüllung über eine separate Rechnung bei der Treuhandstelle abgerechnet werden.

 

Nein, denn das Treuhandvermögen wird nicht dem Vermögen des Treuhänders zugerechnet. Das Treugut wird strikt getrennt von den Geschäftskonten der Treuhandstellen verwaltet.

 

Die Treuhandstelle finanziert sich durch die Erhebung einer einmaligen 6% igen Verwaltungsgebühr bei Vertragsabschluss. Sollten die Verwaltungsgebühren nicht ausreichen, ist sie berechtigt, ihren weiteren Aufwand, aber nur auf kostendeckender Basis, aus den erwirtschafteten Erträgen anteilig zu entnehmen.

 

Nein, die Kündigung darf durch das Sozialamt nicht verlangt werden. Das Bundessozialgericht hat hierzu ausdrücklich sowohl den Erhalt einer zu Lebzeiten geregelten Grabpflege als auch die grundsätzliche Verschonung einer angemessenen Bestattungsvorsorge (Schonvermögen, § 90 Abs. 3 SGB XII, BSG) bestätigt.